Satzung des Vereins „Augen-Verbund- Berlin“

§ 1 Sitz und Name

  1. Der Verein führt den Namen „Augen-Verbund-Berlin“.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist eingetragen in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg (25960 B).

§ 2 Zielsetzung

  1. Ziel des Vereins ist die Förderung der organisatorischen und fachlichen  Kooperation der im Großraum Berlin niedergelassenen Augenärzte.  Der Verein strebt eine Verbesserung und  Vereinheitlichung der Fort- und Weiterbildung der Augenärzte im Großraum Berlin und eine effizientere Organisation und Strukturierung der ambulanten augenärztlichen Versorgung in Kooperation mit den lokalen stationären Einrichtungen. Gleichzeitig will der Verein als Zusammenschluss der niedergelassenen Berliner Augenärzte in Verhandlungen mit anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen, mit Behörden, Selbstverwaltungskörperschaften und den Kostenträgern der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen Ansprechpartner, Verhandlungspartner und ggf. auch Vertragspartner in augenärztlichen Fragen der ambulanten Versorgung der Patienten und bei Integrationsmodellen sein, um eine hochwertige augenärztliche Versorgung im Großraum Berlin zu sichern.
  2. Der Verein sucht seine Ziele insbesondere zu erreichen durch:
    • die Initiierung, Unterstützung, Beratung und Organisation beruflicher und praxisbezogener Kooperationsstrukturen unter den Mitgliedern;
    • die Bildung einer einheitlichen Informations- und Kommunikationsebene;
    • Fort- und Weiterbildung der Mitglieder in fachlichen und wirtschaftlichen praxisbezogenen Belangen;
    • Kooperation mit anderen Leistungserbringern, insbesondere stationären Einrichtungen;
    • die Einführung von Qualitätszirkeln;
    • Verhandlung und beratenden Begleitung des Abschlusses von Versorgungs-  und Vergütungsvereinbarungen im augenärztlichen Bereich mit gesetzlichen Krankenkassen und anderen Kostenträgern.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder im Großraum Berlin niedergelassene Augenarzt werden, der sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt und bereit ist, die vom Verein verfolgten Ziele nachhaltig zu fördern. Unter Wahrung der Interessen der Mitglieder des Vereins können in Ausnahmefällen auch nicht niedergelassene Augenärzte und Kompetenzträger in den Verein aufgenommen werden, wenn dies zu Verfolgung der Vereinsziele bzw. der Erfüllung bestimmter Kooperationsvereinbarungen zweckmäßig ist. Hiezu ist der mehrheitlich 2/3 Beschluss der Mitgliederversammlung Voraussetzung. Der Antrag auf Mitgliedschaft von augenärztlichenKollegen in den Verein aus einer Abrechungsgemeinschaftsoll, aufgrund des gemeinsamen Behandlungsauftrages nur einheitlich erfolgen. Mit ihrem Beitritt verpflichten sich die Mitglieder keine Einzelvereinbarungen im Bereich von Strukturverträgen oder integrierter Versorgung oder ähnlichem  mit Kostenträgern oder anderen Leistungserbringern zu führen, ohne den Verein darüber in Kenntnis zu setzen. Die Mitglieder werden den Verein bzw. über den Verein andere Vereinsmitglieder nach Möglichkeit an diesen Verhandlungen beteiligen, sofern dies den Zielen des Vereins dient und Abschlüsse im Interesse des Vereins bzw. der anderen Vereinsmitglieder anstehen. Hierzu dient auch der freie Zutritt des Vereins bzw. anderer Vereinsmitglieder zu diesen Vereinbarungen. Über die Möglichkeit, sich auch an Projekten der Integrierten Versorgung bzw. Strukturverträgen anderer Fachverbände zu beteiligen soll die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abstimmen. Kein Mitglied ist verpflichtet, sich an vom Verein oder seiner Mitglieder ausgehandelten Strukturverträgen zu beteiligen. Bei allen Vereinbarungen wird angestrebt, dass diese einheitlich für alle Mitglieder des Vereins Geltung erhalten. Die Erarbeitung und Vorlage der Konzeption soll maßgeblich durch den Vorstand des Vereins erfolgen.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Dieser ist verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme bekannt zu geben.
  3. Jedes Mitglied ist für seine Erreichbarkeit auch auf elektronischem Wege selbst verantwortlich sowie zur  ständigen Aktualisierung seiner Kontaktdaten verpflichtet. Die Erreichbarkeit über E-mail ist Bedingung für die Mitgliedschaft.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    • mit dem Tod oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes;
    • mit Beendigung der augenärztlichen Tätigkeit als Niedergelassener Arzt;
    • durch freiwilligen Austritt;
    • durch Streichung von der Mitgliederliste;
    • mit dem dreimonatigen Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages nach Fristsetzung durch den Schatzmeister
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zu dem Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens  ein Monat vergangen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen seine Pflichten gegenüber dem Verein oder den Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Einhaltung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig erfolgt, so entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wir monatlich, zum jeweils Ersten des Monats fällig.
  2. Eine einmalige Beitrittsgebühr kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2006.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 8  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, den 1. – 4. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt.
  3. Der Vorstand wir von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, jeweils einzeln, gewählt; er bleibt jedoch auch nach der Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung vom 1. bzw. den jeweils nachfolgenden stellvertretenden Vorsitzenden, nach Erforderlichkeit mit einer Frist von einer Woche, einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte des Vereins einen Geschäftsführer einstellen; dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 9 Beirat

  1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Beirat eingerichtet werden. Dieser besteht aus mind. 3 Mitgliedern.
  2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Beirates gilt § 8 entsprechend.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinszwecke zu beraten und zu unterstützen. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht zwangsläufig Augenärzte  sein.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal im Jahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Schriftform ist im Falle der Übermittlung per Telefax oder Email gewahrt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet und abgesandt worden ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

    Die Tagesordnung wird mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Telefax oder per Email eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der der Tagesordnung die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Der Abhaltung einer Mitgliederversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich ihr Einverständnis zur schriftlichen Abgabe der Stimmen erklären. Die Schriftform ist im Falle der Übermittlung per Telefax oder Email gewahrt.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von den jeweiligen nachfolgenden stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sind auch diese verhindert wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

    Stimmberechtigt sind ausschließlich Mitglieder des Vereins.
    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert und stets schriftlich zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei andere Mitglieder vertreten.
  5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten insbesondere zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
    • Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, Einrichtung eines Beirates;
    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins sowie
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
      In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. Bei der Notwendigkeit redaktioneller oder unwesentlicher Änderungen der Satzung auf Hinweis der des zuständigen Registergerichts ist der Vorstand ermächtigt, die notwendigen Satzungsänderungen ohne Befassung in der Mitgliederversammlung zu veranlassen.
  6. Die Mitgliederversammlung, die grundsätzlich nicht öffentlich ist- über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung- ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll insbesondere Feststellungen enthalten über:
    • Ort und Zeit der Versammlung
    • die Personen des Versammlungsleiters
    • die Zahl der erschienen Mitglieder
    • die Tagesordnung
    • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
      Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angeben werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die vom Verein verfolgten Interessen.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28.06.2006 errichtet.